Kohlenmonoxid-Vergiftung durch Klimagerät?
Der Sommer ist nun endlich hier und mit ihm auch die Hitze. Um die Wohnung zu kühlen, setzen Haushalte vermehrt auf mobile Klimageräte. Diese bergen aber auch Gefahren.
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7. Juli 2021
Im Wohnungseigentum kommt es oft zu der Frage welche Teile des Gebäudes der Allgemeinheit unterliegen und welche Teile von den Eigentümern selbst instandgehalten werden müssen.
Oftmals muss hierfür ein genauer Blick auf den Einzelfall geworfen werden, pauschalisierte Aussagen sind kaum möglich.
Nachstehend haben wir für Sie eine kurze Auflistung der wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Laut Wohnungseigentumsgesetz zählen zum Gemeinschaftseigentum, sämtliche Bereiche des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Die genaue Aufteilung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum geht aus dem Wohnungseigentumsvertrag und dem Nutzwertgutachten heraus. Alle Teile die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind wie z.B.: Außenwände, Dach, Fundament, Stiegenhaus, Innenhöfe, Kellergänge, Sprechanlagen, Briefkastenanlagen, Geschossdecken, zählen zu den Allgemeinteilen, falls dies nicht anders vereinbart ist.
Die Kostenübernahme bei etwaigen Schäden und Sanierungen wird nach den Miteigentumsanteilen abgerechnet und so auf alle Eigentümer verteilt. Die Übertragung der Sanierungszuständigkeit kann durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart werden.
In manchen Wohnungseigentumsverträgen ist explizit festgelegt, dass z.B. Fenster, Eingangstüren, Fahrstuhl und Gartenanlagen, nicht der Allgemeinheit angehören, sondern von den Eigentümern selbst gewartet und instandgehalten werden muss.
Sollte es also in ihrer Liegenschaft fragen geben wer für was zuständig ist, lohnt sich in den meisten Fällen eine Blick in den Wohnungseigentumsvertrag.
Bei Fragen steht Ihnen das Team Ihrer Hausverwaltung Rosenberger jederzeit zur Verfügung!